Logo Dr. Motz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Experte für Arbeitnehmerüberlassungsrecht

Dr. Motz | Rechtsanwalt ist eine auf Wirtschafts- und Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Krefeld.

Rechtsanwalt Dr. Guido Norman Motz - Fachanwalt für Arbeitsrecht - Experte für Arbeitnehmerüberlassungsrecht, Zeitarbeit und Fremdpersonaleinsatz

Ich biete Ihnen juristische Dienstleistungen, bei denen Ihre individuelle und persönliche Beratung sowie Ihre wirtschaftlichen Ziele im Mittelpunkt stehen. Ich liefere pragmatische und effiziente Lösungen. Dabei greife ich sowohl auf meine umfassenden Branchenkenntnisse als auch auf meine praktische Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen und Unternehmern zurück.

Mir ist wirtschaftliches Denken und Handeln aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit in nationalen und internationalen Wirtschaftskanzleien bestens vertraut. Bei meiner Beratung habe ich deshalb nicht nur den ‚status quo’ im Blick, sondern berücksichtige auch proaktiv neue und sich abzeichnende Entwicklungen, damit Sie auch in Zukunft optimal auf neue Herausforderungen vorbereitet sind und schnell reagieren können.

Ich bin Experte in den Fachbereichen Arbeitsrecht und Insolvenzrecht. Mein Beratungsschwerpunkt liegt im Bereich des Fremdpersonaleinsatzes, vornehmlich der Arbeitnehmerüberlassung. Sie profitieren hier von meiner langjährigen und umfassenden Beratung von führenden Personaldienstleistern und deren Kunden bei der Flexibilisierung von Personaleinsätzen.

Selbstverständlich berate ich zu sämtlichen aktuellen Zeitarbeitsthemen. In der Praxis sind dabei – nach wie vor – die Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 1.4.2017 relevant, wie: 

    Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten (Höchstüberlassungsdauer) mit den Abweichungsmöglichkeiten bspw. nach den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit (TV LeiZ) in der Metall- und Elektroindustrie, auch durch Betriebsvereinbarungen, 

    Equal Pay nach 9 Monaten mit den Fragen zur genauen Umsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes aus § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG und

    Branchenzuschläge gemäß den elf Branchenzuschlagstarifverträgen BAP / iGZ (bspw. TV BZ ME oder TV BZ Chemie) mit den Regelungen zur Deckelung der Branchenzuschläge, die zu einem tariflichen Equal Pay führen können, und bei der Abgrenzung bei Unterstützungsbetrieben zu den Katalogbetrieben der Branchenzuschlagstarifverträge der Zeitarbeit.

Wichtig bleiben weiterhin auch die Mindestlöhne in der Zeitarbeit (AEntG, MiLoG und Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit - LUGrVO), die Anwendung der Zeitarbeitstarifverträge in Mischbetrieben oder Fragen zur Vermittlungsprovision bei der Übernahme von Mitarbeitern durch Entleiherunternehmen. 

Aktuell stehen Fragen zur Inflationsausgleichsprämie in der Zeitarbeit sowie zu den Abschlussprüfungen KUG im Fokus.

Ich vertrete Sie selbstverständlich im Fall eines Verdachts einer Ordnungswidrigkeit, bei den turnusmäßigen Betriebsprüfungen durch die Bundesagentur für Arbeit oder durch den Zoll oder im Fall des Widerrufs oder der Nichtverlängerung einer AÜ-Erlaubnis oder der Versagung einer erstmals beantragten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG sowie deren Verlängerung zur unbefristeten AÜG-Lizenz. 

Schließlich biete ich Schulungen Ihrer internen Mitarbeiter auf dem Gebiet des Arbeitnehmerüberlassungsrechts, der Anwendung der Tarifwerke BAP und iGZ sowie zu allen arbeitsrechtlichen Themen an!

Sprechen Sie mich an! Ich freue mich auf Sie!

Guido Motz

„LEICHT KANN JEDER.“

Sigmar Polke